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Der Wolf kommt näher - Büchels Fragen an den Bundesrat
veröffentlicht am Dienstag, 02.12.2014
Luzerner Zeitung, St. Galler Tagblatt, Rheintaler, Thurgauer Zeitung, Appenzeller Zeitung, und div. Tagblatt-Kopfblätter; Luzerner Zeitung
www.tagblatt.ch/aktuell/schweiz/tb-in/Der-Wolf-kommt-naeher;art120101,404214
Der Wolf schleicht offenbar vermehrt durch Dörfer. Die Bevölkerung fühlt sich bedroht. Ist es Notwehr, wenn ein verängstigter Dorfbewohner das Tier erschiesst? Mit dieser Frage beschäftigte sich gestern der Bundesrat.
HARRY ZIEGLER
BERN. «Mehrmals sind Wölfe durch das Dorf Vättis geschlichen. Dadurch fühlen sich Eltern und Kinder bedroht», schreibt der St. Galler SVP-Nationalrat Roland Büchel. Er stellt dem Bundesrat Fragen zu einem allfälligen Abschuss eines solchen Wolfs. Wie müsste die Bedrohungslage sein, damit das Grossraubtier abgeschossen werden dürfte? Wäre ein derartiger Abschuss als Notwehr oder Notstand gemäss Strafgesetzbuch zu werten – und somit straflos?
In Notwehr nicht möglich
Grundsätzlich, so der Bundesrat gestern in seiner Antwort, sei er sich der Problematik bewusst, die sich ergeben könne, wenn Wölfe im Siedlungsgebiet auftauchen. Der Abschuss eines Wolfs sei möglich – allerdings nicht in Notwehr. Denn: «Notwehr ist die unmittelbare Abwehr eines Angriffs.» Jedoch nicht bei herrenlosen Tieren: «Die Abwehr des Angriffs eines Tieres fällt nur dann unter den Tatbestand der Notwehr, wenn der Angriff durch dessen Halter veranlasst wurde», erklärt der Bundesrat. Das heisst also: Ein Wolf dürfte nur dann in Notwehr straflos erlegt werden, wenn der eher unwahrscheinliche Fall einträte, dass ein Wolfshalter das Grossraubtier auf einen Menschen hetzt.
Gericht muss Einzelfall klären
Straflos, aber nicht ohne Umtriebe, könnte ein Wolf dennoch abgeschossen werden. Und zwar dann, wenn er einen Menschen unmittelbar an Leib und Leben gefährdet. Dafür allerdings muss der Wolf nachweislich herrenlos sein. Allerdings könnte das Tier nur dann erlegt werden, wenn die Gefahr, die von ihm ausgeht, anders nicht abgewendet werden kann. Ob der Abschuss in dieser Situation gerechtfertigt ist, «wäre im Ereignisfall gerichtlich zu prüfen», so die bundesrätliche Antwort. Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Notstandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, würden die Strafbestimmungen des eidgenössischen Jagdgesetzes angewendet. Diese besagen, dass mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird, «wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet», also wildert.
Diverse Zwischenfälle
Gemäss Büchel sei es in den vergangenen Monaten in bewohnten Gebieten wiederholt zu Zwischenfällen mit Wölfen gekommen. Davon betroffen sei besonders das Taminatal, ein Seitental des alpinen Rheintals. Ihm seien diverse Sichtungen von Jägern aber auch von der Bevölkerung zugetragen worden.
«Die Bevölkerung ist stark verunsichert», so Büchel. Es handelt sich bei den gesichteten Wölfen vermutlich um Tiere eines Rudels, das im November des letzten Jahres erstmals auf St. Galler Kantonsgebiet gesichtet wurde.
In der Zentralschweiz wurden verschiedentlich Wölfe beobachtet, die Schäden an Nutztieren anrichteten. So beispielsweise im Mai dieses Jahres, als ein Wolf in Einsiedeln drei Schafe und eine Ziege riss.
Momentan würden Massnahmen geprüft «um Situationen mit dreisten Wölfen adäquat zu begegnen», heisst es in der bundesrätlichen Antwort auf Büchels Fragen.
Eine Vereinfachung der Wolfsabschüsse möchte der Bündner CVP-Ständerat Stefan Engler. Er verlangt in einer Motion, dass das eidgenössische Jagdgesetz entsprechend anzupassen sei.