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Der Begriff Birkenstock-Rassisten macht weiter Schlagzeilen
veröffentlicht am Montag, 01.09.2014
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Initianten dürfen «Birkenstock-Rassisten» genannt werden
Die Ecopop-Initianten haben sich gegen die Bezeichnung als «Birkenstock-Rassisten» gewehrt. Das Gericht ging nicht auf die Beschwerde ein.
Die Ecopop-Initianten dürfen ungestraft als «Birkenstock-Rassisten» oder als «verwirrte Akademiker» bezeichnet werden. Die Beschwerdekammer des Aargauer Obergerichtes ist auf eine Beschwerde des Ecopop-Geschäftsführers nicht eingetreten. Die Beschwerde wurde einige Tage zu spät eingereicht.
Die Beschwerde des Geschäftsführers Andreas Thommen richtete sich gegen die sogenannte Nichtanhandnahme-Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach AG. Diese Staatsanwaltschaft hatte entschieden, nicht auf die Klage wegen übler Nachrede und Verleumdung einzutreten.
Thommen, der im Kanton Aargau wohnt, hatte im Juni eine Strafanzeige gegen den St. Galler SVP-Nationalrat Roland Rino Büchel eingereicht. Büchel hatte in der Nationalratsdebatte am 10. Juni gesagt: «Ich bin sehr froh, dass die Birkenstock-Rassisten und verwirrten Akademiker des Ecopop-Initiativkomitees in der SVP-Fraktion eine Abfuhr erlitten haben.»
«Überspitzt und pointiert»
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach war im Juli auf die Klage von Thommen nicht eingetreten. Büchlers Aussagen seien zwar «wenig reflektiert», jedoch nicht strafrechtlich ehrverletzend, heisst es in der Verfügung. Insbesondere der Begriff «Birkenstock-Rassist» ziele nicht darauf ab, den Kläger der Rassendiskriminierung im Sinne der Rassismus-Strafnorm zu bezichtigen.
Vielmehr werde der Initiative «überspitzt und pointiert» vorgeworfen, sie benachteilige auch bestimmte Bevölkerungsgruppen oder Staaten im Ausland. Einen solchen Vorwurf müsse sich ein Initiant im Abstimmungskampf «im Sinne einer heftigen Kritik» gefallen lassen.
Der Souverän entscheidet am 30. November über die eidgenössische Volksinitiative «Stopp der Überbevölkerung – zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen».
Beschwerde zu spät eingereicht
Thommen holte die Verfügung der Staatsanwaltschaft wegen Ferienabwesenheit erst am 4. August bei der Post ab. Die Verfügung galt jedoch am 29. Juli als zugestellt – also am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, wie aus den Erwägungen der Beschwerdekammer des Obergerichtes hervorgeht.
Die Frist von zehn Tagen für eine Beschwerde endete daher am 8. August. Thommen erhob jedoch erst am 12. August Beschwerde. Das Obergericht stützt sich dabei auf entsprechende Urteile des Bundesgerichtes.
Die «SonntagsZeitung» hatte über den Entscheid des Obergerichtes berichtet. Der schriftliche Entscheid liegt auch der Nachrichtenagentur SDA vor. Er ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. Eine Sprecherin des Obergerichtes bestätigte auf Anfrage den Sachverhalt. (ldc/sda)