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SVP-Delegiertenversammlung Berneck

veröffentlicht am Donnerstag, 28.01.2010

St. Galler Tagblatt, Der Rheintaler, Rheintalische Volkszeitung


Rheintalische Volkszeitung vom 29. Januar 2010

Parolenfassung der SVP St. Gallen, Vortrag von Roland Rino Büchel

"Bundesbeschluss zu einem Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen"

(die SVP St. Gallen beschoss am 27.01.2010, den Verfassungsartikel abzulehnen, dies mit 132 zu null Stimmen, bei zwei Enthaltungen)

"Am 7. März 2010 stimmen wir über den Bundesbeschluss zu einem Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen ab. Die SVP-Fraktion im Parlament hat dazu klar nein gesagt. Der Zentralvorstand der Partei hat ihn am letzten Freitag in Stans mit 57 zu eins auch sehr deutlich abgelehnt. Der Kantonalvorstand der SVP St. Gallen ist einstimmig dagegen. 

Diese Abstimmung ist anders gelagert als die weiteren Parolenfassungen von heute Abend: Nationalrat Theophil Pfister referiert über Tierschutzanwälte ja oder nein. Dann geht es um den BVG-Umwandlungssatz x oder y. Und zum Schluss hört Ihr Kantonsrat Herbert Huser und seine Ausführungen zu einer wichtigen kantonalen Abstimmung. Dort geht es darum, ob es Sinn macht, 33 Millionen Franken ins „Haus 24“ des Kantonsspitals St. Gallen zu investieren oder nicht. 

In diesen drei Geschäften wird ganz klar in die eine oder die andere Richtung gespurt, je nachdem wie wir uns am 7. März entscheiden. Das ist beim „Bundesbeschluss zu einem Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen“ so nicht der Fall. Trotzdem ist die Vorlage „politischer“ als sie auf den ersten Eindruck erscheint. Erlauben Sie mir deshalb, dass ich etwas aushole und mit der Vorgeschichte anfange. 

1. Weshalb gibt es diesen Bundesbeschluss?

Der Bundesrat wurde im Februar 2003 von der WBK-SR – das ist die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates – mit einer Motion beauftragt, eine Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen vorzubereiten. Das Ziel hiess „Balance“. Und zwar zwischen der Würde des Menschen, seiner Persönlichkeit, der Gesundheit, aber auch der Forschungs- und Wissensfreiheit. Auf dieser Grundlage soll eine allgemeine und für die Zukunft offene Verfassungsbestimmung entwickelt werden. So lautete also der parlamentarische Auftrag. Leider muss man sagen: Bundesrat und Verwaltung haben ihn nicht erfüllt.

2. Grundsätzliches

Die SVP schlug schon in der Vernehmlassung vom 31. Mai 2006 vor, eine Kompetenznorm in die Verfassung aufzunehmen, aber nicht mehr. Diese Kompetenznorm wäre in Art. 118b Absatz 1 gut und genügend formuliert. 

Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung.

 Mehr braucht es nicht. Trotzdem hatten Politiker und die Verwaltung den Drang, sich in einem Absatz 2 mit detaillierten „Grundsätzen“ unnötigerweise zu verzetteln. Noch einmal: Die SVP-Parlamentarier hätten der Verfassungsänderung zustimmen können, wären nicht diese Detailsätze festgeschrieben worden, die schlicht nicht praktikabel sind. 

Eine Verfassungsbestimmung muss einfach, klar und für den Bürger verständlich sein. 

Ganz wichtig in diesem Zusammenhang: Wir müssen wissen, dass es bei uns in diesen Forschungsbereichen schlicht keine Missstände gibt. Darum gibt es keinen Grund, eine Verfassungsnorm zu schaffen, welche zwangsläufig zu Einschränkungen in Wissenschaft und Forschung führen wird.

Das Problem liegt wie erwähnt in Absatz 2:

Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er (der Bund) folgende Grundsätze:

a. Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Eine Ablehnung ist in jedem Fall verbindlich.

b. Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.

c. Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein.

d. Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist. 

Was dort steht, ist praktisch komplett in anderen Erlassen, Vorschriften oder Richtlinien bereits vorhanden.

(Beispiele: Deklaration von Helsinki, Biomedizin-Konvention von 1997, im Fortpflanzungsmedizingesetz, im Stammzellenforschungsgesetz, im Heilmittelgesetz, im Transplantationsgesetz, im Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen, im Datenschutzgesetz, usw.).

Hinzu kommen noch die Richtlinien der Akademien der Medizinischen Wissenschaften (SAMW). Auch an diese ethischen Grundsätze hat sich die Forschung bisher ausnahmslos gehalten.


3. Ausführliche Diskussionen in den Kommissionen

Der jetzige Vorschlag des Bundesrates hat bereits in den Kommissionen grosse Diskussionen ausgelöst. Die Kernfrage: Wie sollten die angeführten Grundsätze in der Praxis interpretiert werden?

Ein Beispiel zu Buchstabe b: 

„Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.“

a) Wie lässt sich dieses Verhältnis messen?

b) Sind es volkswirtschaftliche Aspekte, die herangezogen werden müssen, oder sind es gesundheitliche Gründe, die ein Missverhältnis aufheben? (In der Schweiz gehen jährlich 2.2 Millionen Arbeitstage wegen Kopfschmerzen, meist Migräne verloren.)

c) Wie sind die Risiken und Belastungen für Teilnehmer an einem entsprechenden Forschungsprojekt zu messen?

Falls Sie bis jetzt nicht wussten, was ein Gummiparagraph ist, so wissen Sie es spätestens jetzt. Solche Rechtsätze werden früher oder später zu Juristenfutter!

Ein Beispiel zu Buchstabe c, 2.Satz:

„Lässt das Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein.“

a) Wann kann man im Voraus schlüssig sagen, dass die entsprechende Forschung keinen unmittelbaren Nutzen bringen wird?

b) Was sind minimale Risiken und Belastungen für die betroffenen Personen?

Man kann geradezu erfühlen, was für ein juristisches Hickhack sich da abzeichnet. Die Verfassung muss klar und deutlich sein. Mit solchen Paragraphen ist sie es nicht.

Ein Beispiel zu Buchstabe d:

„Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.“

Das ist ganz gefährlich: Jetzt soll also auf Stufe Verfassung das Diktat von „Ethikkommissionen“ festgeschrieben werden. Zusätzlich sollen noch regionale Ombudsstellen geschaffen und Register geführt werden. Das ist eine unnötige Aufblähung des Staatsapparates.

Ich sage es hier nochmals: Die Forscher in der Schweiz legen eine hohe ethische Grundhaltung an den Tag. Falls es tatsächlich zu einem Missbrauch kommen sollte, so sind die entsprechenden Instrumente dagegen vorhanden. In vielen anderen Ländern ist das nicht der Fall.

Von wem kommt der geschriebene Inhalt unserer Stimmcouverts? Im Wesentlichen vom Bundesamt für Gesundheit (BAG). Und er ist typisch dafür. Eine Regulierungs- und Verbotswut kommt bei jenen Leuten offensichtlich vor einer einfachen und klaren Verfassung und entsprechenden Gesetzen.

4. Fazit und Schluss

Die SVP hat eines immer betont: Man kann es unumgänglich erachten, die Forschung am Menschen in der Verfassung speziell zu erwähnen. Dann jedoch durch eine einfache und klare Kompetenznorm (wie Art. 118b). Aber ohne weitergehende Einschränkungen mit unklaren Details und Grundsätzen.

Die Verfassungsbestimmungen mit den aufgeführten Grundsätzen werfen mehr Fragen auf, als sie Antworten geben. Vor allem aber schränken sie den Forschungsplatz Schweiz ein und können damit die volkswirtschaftliche Entwicklung hemmen.

Was mit einem wichtigen Einkommenspfeiler, dem Banken- und Finanzplatz momentan geschieht, sehen, hören und lesen sie tagtäglich. Da hat die Politik unverzeihliche Fehler begangen. Sollen wir jetzt auch noch falsche Rahmenbedingungen im Forschungsbereich aufstellen? Dort wo die Schweiz international Spitze ist. Auch wenn die Biomedizin im Kanton St. Gallen im Vergleich mit anderen Regionen nicht direkt zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen zählt, können wir heute ein klares Zeichen für den Wirtschaftsstandort Schweiz setzen.

Denken Sie daran: Forschung lässt sich relativ einfach ins Ausland verlagern. Soll es wirklich dazu kommen, nur weil Politiker und Beamte einer offensichtlichen Regulierungswut verfallen sind? Nein!

Wir stehen ein für den Forschungsstandort Schweiz.

Wir stehen ein für die Freiheit und die Eigenverantwortung der Forschenden.

Darum sagt die SVP-Bundeshaus-Fraktion, darum sagt der SVP-Zentralvorstand, darum sagt der SVP-Kantonalvorstand und darum sage ich: Wir sollten diese unnötig einschränkende Verfassungsbestimmung klar ablehnen!"

Oberriet, 27. Januar 2010, rrb

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